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Gemeinschaft neu denken

Jugendliche mit Assistenzbedarf Arm in Arm
Foto: C. Fischer

Mehr Gestaltungsfreiräume und individuellere Unterstützung für Menschen mit Assistenzbedarf, aber auch mehr Bürokratie und noch so manche ungeklärte Frage: Benjamin Andrae, Vorstandsmitglied im Anthropoi Bundesverband, erläutert im Interview den Stand der Dinge in Sachen Bundesteilhabegesetz. Für Einrichtungen des anthroposophischen Sozialwesens eröffneten die aktuellen Reformen demnach Entwicklungsperspektiven, die zu einer neuen Qualität in der Gemeinschaftsbildung führen können.

Vor gut einem Jahr  trat die dritte von insgesamt vier Reformstufen des BTHG in Kraft. Kurz und kompakt: Welche zentralen Änderungen bringt sie mit sich?
Benjamin Andrae: Mit der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes wurde die Eingliederungshilfe zum 1 . Januar 2020 aus dem Sozialgesetzbuch XII, in dem die Sozialhilfe geregelt ist, herausgelöst und als eigenständiger Teil in das Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) überführt und umstrukturiert. Damit einher ging die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen, um insbesondere  Erstere künftig differenzierter und losgelöst vom Fürsorgedenken der Sozialhilfe gestalten zu können.

Eine weitere wichtige Änderung ist die Neugestaltung der Regelungen beim Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Leistungsgewährung, die künftig den GrundsicherungsbezieherInnen das Ansparen von Beträgen für Reisen, Hobbys oder größere Anschaffungen ermöglicht.

Auch im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben gab es signifikante Änderungen: Durch das Budget für Arbeit und das Budget für Ausbildung wurde das Leistungsspektrum für Menschen, die zugangsberechtigt zu Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein wollen, ergänzt. Durch das Konzept der sogenannten „Anderen Leistungsanbieter“ wird zudem die Möglichkeit neuer Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten außerhalb der WfbM geschaffen.

Eine der wesentlichen Neuerungen betrifft die Trennung der Fachleistung der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen. In wenigen Worten: Was bedeutet das für die Betroffenen?
Benjamin Andrae:
Diese Veränderung folgt dem Ansatz, die Teilhabe von Menschen mit Assistenzbedarf künftig nicht mehr primär aus dem Fürsorge- und Versorgungsdenken der Sozialhilfe heraus zu regeln, sondern die Betroffenen zu befähigen, stärker zum Gestalter des eigenen Lebensentwurfes zu werden.

Die existenzsichernden Leistungen werden jetzt für Menschen, die Grundsicherung beziehen und in besonderen Wohnformen rund um die Uhr betreut werden, nicht mehr als Teilbetrag in den Tagessätzen an die Leistungserbringer überwiesen, sondern direkt an die Betroffenen, die davon dann die Kosten für Unterkunft, Versorgung und Verpflegung selbst an die betreuende Einrichtung bezahlen. Dieser Personenkreis soll damit transparenter und selbstbestimmter Einfluss darauf nehmen können, wofür er seine existenzsichernden Leistungen ausgibt. Die Fachleistung wird weiter direkt mit dem Leistungserbringer abgerechnet, hierbei ergeben sich jedoch durch die neue personenzentrierte Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung deutlich bessere Gestaltungsspielräume für die Betroffenen, ihr Wunsch- und Wahlrecht bei der Planung und Gewährung der Leistungen durch die Kostenträger geltend zu machen.

Was ist unter der sogenannten „Personenzentrierung“ zu verstehen?
Benjamin Andrae:
Durch die Personenzentrierung soll Menschen mit Assistenzbedarf eine selbstbestimmtere Lebensplanung ermöglicht werden. Dies bezieht sich nicht nur auf die konkrete Einbeziehung bei der Planung der notwendigen Unterstützung im Alltag, sondern auch auf grundlegende Fragen wie die Wahl des Wohnortes oder auch der Wohnform. Anknüpfungspunkt für die Leistungen der Eingliederungshilfe ist daher nicht mehr der Aufenthaltsort der Person, sondern ihr individueller Bedarf.

Die „Sonderwelten“ früher als stationär bezeichneter Wohnformen sollen dadurch mittelfristig entfallen und überflüssig werden. Gemeinschaftliche Wohnformen entstehen nach diesem Ansatz im Idealfall nur noch, wenn die Betroffenen dies so wünschen und nicht mehr „mangels Alternativen“, d.h. weil es keine individuell gestalteten Lösungen gibt.

Welche Chancen und Risiken sehen Sie für die Betroffenen und ihre Angehörigen bzw. gesetzlichen Vertreter?
Benjamin Andrae: Die Stärkung des Rechtsanspruches auf Selbstbestimmung bei der Gestaltung wesentlicher Aspekte der Lebensführung ist eine Chance für Menschen mit Assistenzbedarf, künftig Leistungen zu erhalten, die genauer auf den persönlichen Bedarf zugeschnitten sind. Verbunden mit den in den letzten Jahren verbesserten verbraucherschutzrechtlichen Rahmenbedingungen haben die Betroffenen und ihre gesetzlichen BetreuerInnen auch gegenüber den leistungserbringenden Einrichtungen oder  Diensten an Augenhöhe gewonnen und sind als VertragspartnerInnen im Gestaltungsprozess der Eingliederungshilfeleistung nicht mehr zu übergehen.

Risiken sind derzeit erkennbar im deutlich gewachsenen bürokratischen Aufwand, der den gesetzlichen BetreuerInnen zu schaffen macht und zugleich zu einer Zunahme an gesetzlichen Betreuungen führen könnte. Ein weiteres Risiko liegt darin begründet, dass in vielen Bundesländern die Umsetzung der personenzentrierten Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung stockt; d.h. die Rechtsgrundlagen haben sich zwar geändert, die Strukturen auf Seiten der Kostenträger können jedoch die innovativen Inhalte des BTHG teilweise noch gar nicht umsetzen. Teile des Reformvorhabens existieren daher derzeit in weiten Teilen des Landes nur auf dem Papier.

Welche Auswirkungen hat das neue Gesetz vor allem für Menschen mit hohem Assistenzbedarf?
Benjamin Andrae: Im Idealfall bringt das BTHG für diesen Personenkreis die Möglichkeit mit sich, neben der bisherigen „stationären Versorgung im Heim“ neue individuelle Wohnformen zu entwickeln, die auf den persönlichen Bedarf abgestimmt sind und zudem die Leistungen der Pflege, die in gemeinschaftlichen Wohnformen aktuell nur begrenzt zur Verfügung stehen, ergänzend anders ausschöpfen können.

Eine weitere Auswirkung ist, dass durch die zwingende Einbeziehung in den Bedarfsermittlungsprozess sich alle Beteiligten Gedanken über neue Kommunikationsformen machen müssen, damit gerade Menschen mit kommunikativen und kognitiven Einschränkungen ihr Recht auf selbstbestimmte Teilhabe artikulieren können und auch verstanden werden. Hier müssen gesetzliche BetreuerInnen und Leistungserbringer künftig verstärkt darauf achten, dass Leistungen nicht einfach vom Schreibtisch aus bewilligt oder abgelehnt werden, sondern der vorgesehene und notwendige Dialog mit dem Kostenträger gegebenenfalls  auch eingefordert wird.

Das BTHG sieht vor, Menschen mit Behinderung eine zunehmend selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Wodurch soll sie erreicht werden?
Benjamin Andrae: Selbstbestimmte Teilhabe soll insbesondere erreicht werden durch die konsequente Einbeziehung der Betroffenen bei der Bedarfsermittlung und der Planung der Leistungen. Folgerichtig legen die in den Bundesländern nun entwickelten Bedarfsermittlungsinstrumente (z.B. ITP in Brandenburg und TiB in Berlin) einen wesentlichen Schwerpunkt auf die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts. Fest verankert ist zudem im Teilhabeplanverfahren das unmittelbare persönliche Gespräch zwischen der TeilhabeplanerIn des Kostenträgers und den Betroffenen. Auch die gesetzlichen BetreuerInnen und Personen des Vertrauens sind intensiv in diesen Dialog einzubeziehen. Wenn die Betroffenen es wünschen, kann zudem die Expertise der Mitarbeitenden der Leistungserbringer das Bild ergänzen.

Vor welche Herausforderungen stellt das BTHG die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, insbesondere die Einrichtungen des anthroposophischen Sozialwesens?
Benjamin Andrae:
Die wichtigste Auswirkung ist neben der aufwändigen Umstellung von Verwaltungsprozessen der notwendige Perspektivwechsel, der allen Beteiligten in den Einrichtungen abverlangt wird. Auch die Leistungserbringer aus dem Kontext der anthroposophischen Sozialtherapie müssen den alten fürsorgeorientierten Blick auf den Menschen mit Assistenzbedarf überwinden. Künftig heißt es nicht mehr „Ich weiß, was gut für dich ist“, sondern „Lass uns gemeinsam herausfinden, was du willst und brauchst“.

Das jahrzehntelang geltende Diktum der heilenden Wirkung von Gemeinschaft auf den Einzelnen wird durch den personenzentrierten Ansatz und die Abkehr vom stationären Denken zunächst grundlegend hinterfragt. Gleichzeitig ergibt sich dadurch die große Chance, durch die Stärkung der selbstbestimmten Entfaltung des Individuums zu einer neuen Qualität in der Gemeinschaftsbildung zu kommen. Durch diese gewaltige Erneuerung ist gerade für das anthroposophische Sozialwesen ein wesentlicher gesellschaftlicher Auftrag erkennbar.